BayKiBiG Art. 23 Zusätzliche staatliche Leistungen
(3) Zur Entlastung
der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19
erfüllen. Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind
das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz
Schulpflicht verweigert wird. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung.
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die von ihnen nach diesem Gesetz geförderten Träger
weiterzureichen.
Die Gebühren richten sich nach Ihrer individuellen Buchungszeit und diese ist in Kategorien eingeteilt - zusätzlich zahlen Sie monatlich 5€ Spielgeld.
im Kindergarten:
4-5 Stunden 100€
5-6 Stunden 110€
6-7 Stunden 120€
7-8 Stunden 130€
8-9 Stunden 140€
in der Krippe:
3-4 Stunden 180€
4-5 Stunden 200€
5-6 Stunden 220€
6-7 Stunden 240€
7-8 Stunden 260€
8-9 Stunden 280€